Wahlsichtwerbung auf öffentlichen Flächen | Aktuelle Nachrichten und Informationen

Beantragung jetzt Online möglich

Wahlsichtwerbung auf öffentlichen Flächen

Am 13. September 2026 findet in Niedersachsen die Kommunalwahl statt. Bevor diese Wahl jedoch durchgeführt wird, beginnt der Wahlkampf und das Plakatieren im Samtgemeindegebiet. Diese Plakatierung beschränkt sich in der Regel auf die Wahlplakate und die Großflächentafeln.

In den letzten Jahren ist es allerdings immer schwieriger geworden, eine gerechte Verteilung der Großflächen zu garantieren. Das Verfahren von Wahlsichtwerbung-Sondernutzungen wird daher zukünftig, beginnend mit der Kommunalwahl 2026, durch die Gemeinden gestaltet. So kann eine Chancengleichheit zwischen den Parteien sichergestellt und eine gerechte Verteilung vorgenommen werden.

Auf der Homepage der Samtgemeinde Ilmenau finden Sie unter den Online-Dienstleistungen die neuen Einträge „Anzeige Wahlsichtwerbung“ und „Antrag Sondernutzungserlaubnis für Großflächenwerbeanlagen“.

Nutzen Sie bitte für die Antragstellung und Anzeige die neuen Online-Dienstleistungen „Anzeige Wahlsichtwerbung“ und „Antrag Sondernutzungserlaubnis für Großflächenwerbeanlagen“, die Sie unter den Online-Dienstleistungen auf der Homepage der Samtgemeinde Ilmenau finden.

Online-Dienstleistungen der Samtgemeinde Ilmenau

Anzeige Wahlsichtwerbung

Antrag Sondernutzungserlaubnis für Großflächenwerbeanlagen

Bitte beachten Sie die Wahlsichtwerbung-Sondernutzungssatzungen der Gemeinden Barnstedt, Deutsch Evern, Embsen und Melbeck. Diese finden Sie ebenfalls auf der Homepage der Samtgemeinde Ilmenau unter Ortsrecht oder über den nachstehenden Link:

Sondernutzungssatzungen der Gemeinden

Entfernen der Wahlsichtwerbung

Die Wahlsichtwerbung ist innerhalb von zwei Wochen nach dem Wahltag (bei Kommunalwahlen ggf. dem Tag der Stichwahl) rückstandsfrei zu entfernen. Dies gilt auch für das Befestigungsmaterial.

Impressumspflicht für Wahlwerbung

Veröffentlichungen, die von Wahlvorschlagsträgern in Zusammenhang mit Wahlen herausgegeben werden (z.B. Plakate, Flyer, Wurfsendungen), stellen Druckerzeugnisse im Sinne des Niedersächsischen Pressegesetzes (NpresseG) dar. Diese unterliegen der Impressumspflicht (§ 8 NpresseG) und können den Ausnahmetatbeständen nicht zugeordnet werden. Die Angabe einer E-Mail-Adresse reicht zur Erfüllung der Impressumspflicht nicht aus. Verstöße gegen die Impressumspflicht stellen eine Ordnungswidrigkeit dar.

Fragen rund um die Wahl?

Antworten gibt es im Wahlbüro der Samtgemeinde

wahl@samtgemeinde-ilmenau.de

Telefon: 04134/908-14 oder 908-29