Ehrenamtliche Richterinnen und Richter wirken ebenso wie Berufsrichterinnen und -richter an der Rechtsfindung mit, sie sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Ehrenamtliche Richterinnen und Richter repräsentieren bei Gericht die Allgemeinheit, sodass die Urteile im wahrsten Sinne „im Namen des Volkes“ ergehen.
Sollten Sie Interesse am Ehrenamt der Richterin bzw. des Richters am OVG haben, melden Sie sich bei gerne bei Frau Bundt unter 04134/908-42 oder per Mail über den Button am Ende des Textes bis zum 07.08.2026.
Was sind die Voraussetzungen?
Zu ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern können Personen berufen werden, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben. Fachkenntnisse sind nicht erforderlich.
Wer kann nicht berufen werden?
Vom Amt des ehrenamtlichen Richters sind ausgeschlossen
Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind,
Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Ver lust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körper schaften des Landes besitzen.
Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.
Zu ehrenamtlichen Richtern können nicht berufen werden
Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
Richter,
Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind,
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegen heiten geschäftsmäßig besorgen.